Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die beim Erwerb eines Grundstückes oder einer Immobilie anfällt. Sie basiert auf dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und ist eine Ländersteuer. Je Bundesland variiert der Steuersatz und beträgt aktuell zwischen 3,5% und 6,5% des Kaufpreises.
- Was ist die Grunderwerbsteuer?
- Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
- Warum gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Steuersätze?
- Wann fällt die Grunderwerbsteuer an?
- Wann fällt die Grunderwerbsteuer NICHT an?
- Wann und von wem muss die Steuer bezahlt werden?
- Kann der Käufer die Grunderwerbsteuer absetzen?
Was ist die Grunderwerbsteuer?
Das Geld für das Traumhaus ist endlich gespart und dem Eigenheim steht nichts mehr im Weg – zumindest fast. Mit dem Begleichen des Kaufpreises ist es nicht getan, denn es kommen zusätzlich noch einige Nebenkosten auf den Käufer zu. Die Grunderwerbsteuer ist dabei eine der größten Rechnungen.
Sie ist eine einmalige Verkehrsteuer oder auch Rechtsverkehrsteuer, da sie im Anschluss an einen Rechtsverkehr – in der Regel einen Kaufvertrag – erfolgt. Mit diesem Rechtsverkehr ist der Erwerb eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung innerhalb Deutschlands gemeint. Die Grundlage dieser steuerlichen Verpflichtung bildet das Grunderwerbsteuergesetz – kurz GrEStG.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
Der zu versteuernde Betrag ist vom Käufer direkt an das entsprechende Bundesland abzuführen. Hierbei können die Länder die Steuersätze individuell festlegen, weshalb diese je nach Bundesland auch unterschiedlich hoch ausfallen. Bayern und Sachsen stellen mit 3,5 % – gemessen am Kaufpreis – am wenigsten in Rechnung, während Schleswig-Holstein, Brandenburg, Thüringen, Saarland und Nordrhein-Westfalen mit 6,5 % am meisten verlangen.
Eine Übersicht der verschiedenen Bundesländern finden Sie hier:
Bundesland | Steuersatz |
---|---|
Baden-Württemberg | 5,00 % |
Bayern | 3,50 % |
Berlin | 6,00 % |
Brandenburg | 6,50 % |
Bremen | 5,00 % |
Hamburg | 4,50 % |
Hessen | 6,00 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,00 % |
Niedersachsen | 5,00 % |
Nordrhein-Westfalen | 6,50 % |
Rheinland-Pfalz | 5,00 % |
Saarland | 6,50 % |
Sachsen | 3,50 % |
Sachsen Anhalt | 5,00 % |
Schleswig-Holstein | 6,50 % |
Thüringen | 6,50 % |
Warum gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Steuersätze?
Seit September 2006 können die Bundesländer selbst entscheiden, wie viel sie von Käufern verlangen. Davor forderten sie einheitlich 3,5 %. Länder wie Sachsen-Anhalt und Bayern haben ihren Gewerbesteuersatz seither nicht verändert, während Schleswig-Holstein und andere mittlerweile 6,5 % verlangen. Möchte ein Käufer vorab wissen, wie hoch der Betrag der Steuer sein wird, ist es also wichtig, einen Blick auf den aktuellen Steuersatz des Landes zu werfen. Maßgebend für die Höhe ist das Datum auf dem Kaufvertrag.
Wann fällt die Grunderwerbsteuer an?
Klassischerweise fällt die Grunderwerbsteuer an, sobald ein notarieller Kaufvertrag unterzeichnet wird. Allerdings gibt es noch weitere Fälle, bei denen die Steuer vom Finanzamt in Rechnung gestellt wird:
• Grundstückstauschverträge
• Schenkungen, Überlassungen
• Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
• Sonstige Rechtsvorgänge, die einen Anspruch auf Übertragung eines inländischen Grundstückes begründen
• Grundstücksteilungen
Wann fällt die Grunderwerbsteuer NICHT an?
In bestimmten Fällen bleiben dem Erwerber die Nebenkosten erspart. Liegt der Kaufpreis unter 2.500 Euro, entfällt die Steuer. Irrtümlicherweise glauben Käufer oftmals, dass es sich bei diesem Betrag um einen Freibetrag handelt, der grundsätzlich vom Preis abgezogen und nicht versteuert werden muss. Dies ist jedoch nicht so – übersteigen die Kosten 2.500 Euro, ist die Grunderwerbsteuer für den gesamten Betrag zu leisten.
Handelt es sich um eine Erbschaft, Grundstücks- und Immobilienkäufe unter Verwandten ersten Grades oder zwischen Ehepartnern oder um eine Schenkung von Ehegatten, Lebenspartnern oder zwischen Eltern und Kindern, stellt das zuständige Finanzamt keine Grunderwerbsteuer in Rechnung.
Wann und von wem muss die Steuer bezahlt werden?
Die Steuer ist unmittelbar nach dem Erwerbsvorgang fällig. Sobald Käufer und Verkäufer den Vertrag unterzeichnet haben, gibt der Notar die Information an das zuständige Finanzamt weiter. Danach wird der Steuerbescheid an den neuen Eigentümer verschickt und muss binnen vier Wochen nach der Bekanntgabe beglichen werden.
Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass im Grunde beide – der Erwerber und der Veräußerer – Schuldner der Grunderwerbsteuer sind. Das Finanzamt richtet den Steuerbescheid an denjenigen, der im Vertrag zur Übernahme der Steuer festgesetzt wurde. Im Normalfall ist das der Erwerber.
Sobald der Schuldner die Steuer beglichen hat, erteilt das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diesen Nachweis benötigt der Käufer, um den Erwerb im Grundbuch eintragen zu lassen und somit rechtmäßiger Besitzer zu werden.
Kann der Käufer die Grunderwerbsteuer absetzen?
Wurde das Haus, das Grundstück oder die Eigentumswohnung zur rein privaten Nutzung erworben, kann der Erwerber die Steuer normalerweise nicht absetzen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
- Vermietet der Eigentümer die Immobilie, kann er die Grunderwerbsteuer als Kaufnebenkosten absetzen. Hierbei ist es jedoch nicht möglich, den kompletten Betrag auf einmal abzurechnen. Der Käufer muss die Grunderwerbsteuer zusammen mit dem Kaufpreis der Immobilie über die Nutzungsdauer abschreiben.
- Nutzt der Käufer die Immobilie betrieblich, gilt die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe und ist somit steuerlich absetzbar. Bei der Einkommensteuererklärung muss die Wohnfläche in privaten und betrieblichen Raum unterteilt werden. Auch hier gilt: Der Steuerzahler muss den Betrag über die Nutzungsdauer abschreiben.