Die Norm DIN 277 ist ein vereinheitlichter Maßstab zur Wohnflächenberechnung einer Immobilie. Sie definiert diverse Flächen- und Rauminhalte wie die Netto-Raumfläche und die Brutto-Grundfläche. Die Norm DIN 277 umschreibt zudem eine Gliederung der Flächen nach ihrem Nutzen. Des Weiteren führt sie Beispiele für die Zuweisung der einzelnen Flächen zu diesen Nutzungsgruppierungen auf.
Definition: Was bedeutet die Norm DIN 277?
Die Norm DIN 277 setzt die Regeln zur Berechnung von Nutz- und Verkehrsflächen von Bauwerken fest. Sie umfasst die Netto-Raumfläche, die Brutto-Grundfläche, die Konstruktions-Grundfläche und noch viele weitere. Die Norm dient aufgrund ihrer einheitlichen Berechnungsmethoden zum seriösen Vergleich von Bauwerken. Sind diese nach der Norm DIN 277 berechnet, ist ein aussagekräftiger Abgleich hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit möglich. Auch die Miet- und Wohnfläche können über die Norm DIN 277 festgelegt werden.
Die Norm DIN 276-1 ermöglicht eine Kostenermittlung. Für die Kalkulation der Nutzungsgebühren dient die Norm DIN 18960.
Für wen ist die Norm DIN 277 nützlich?
Für Käufer und Verkäufer eines Gebäudes ist die Norm nützlich, da sie Rechtssicherheit hinsichtlich der Maße einer Immobilie schafft. Für Architekten und Gebäudeplaner ist sie essentiell, um ihre Arbeit und ihre Kostenplanung auszuführen.
Wo wird die Norm DIN 277 angewendet?
Anwendung findet sie vor allem im Hochbau.
Norm DIN 277: Umbauter Raum
Mit der Version der Norm DIN 277 von 1950, die selbstverständlich schon längst überholt wurde, war es möglich, das Maß des sogenannten „umbauten Raums (UR)“ zu berechnen. Dieses Maß ist jedoch nicht mehr geläufig. Es meint den Kubatur, also das Volumen von Gebäuden. In der neuen Verordnung wurde der Term „umbauter Raum“ durch den Begriff „Brutto-Rauminhalt (BRI)“ ersetzt.
Welche Neuerungen gab es bei der Norm DIN 277 von 2005?
Neuerungen in Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen
Mit der Neufassung der Norm hielten einige Überarbeitungen Einzug in die Norm DIN 277. Sie änderte diverse Begriffe und Definitionen. Die Terme „Konstruktions-Rauminhalt“ und „Nutzungsgruppe“ sind neu. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebennutzfläche fällt weg. Eine separate Ermittlung von Grundflächen, die bis zu oder über 150 cm aufweisen, ist ebenso nicht mehr in den Regelungen enthalten. Dazu kommt, dass Installationskanäle Mindestmaße erhielten.
Neuerungen in Teil 2: Gliederung der Netto-Grundfläche
Im Jahr 2016 erfuhr die Norm DIN 277 eine weitere Aktualisierung im Zuge derer die Inhalte der ersten beiden Teile gekürzt und zu einem Abschnitt zusammengefasst wurden. Ein überarbeiteter Anwendungsbereich widmet sich nun der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken und Grundstücken.
Zudem wurde der Name der Norm geändert und kann bei Bedarf um Zusätze erweitert werden. Einige Begriffe erfahren eine Anpassung: So heißt die „Netto-Grundfläche“ nun „Netto-Raumfläche“, die „Technische Funktionsfläche“ nun „Technikfläche“ und die „Nutzfläche“ erhielt den Namen „Nutzungsfläche“.
Neuerungen in Teil 3: Mengen und Bezugseinheiten
Der Teil 3 hat im Vergleich zu der Version der DIN 277 von 1987 keine inhaltlichen Änderungen erfahren. Lediglich eine paar wenige redaktionelle Änderungen wurden eingeführt, so wurde der Term „Definition“ durch das Wort „Begriff“ ersetzt. Die Kosten für die Mengen und Bezugseinheiten werden also weiterhin in Teil 3 geregelt.
Die Norm DIN 277: Neuausgabe 2016
Bis 2016 war die Norm in drei Teile aufgegliedert: Teil 1 regelte Begriffe und Ermittlungsgrundlagen, Teil 2 die Gliederung der Nettogrundfläche und Teil 3 Mengen und Bezugseinheiten. Ab 2016 gelten jedoch folgende Richtlinien:
DIN 277 – 1
Die Norm DIN 277 – 1 regelt die Brutto-Grundfläche (BGF), die Netto-Raumfläche (NRF), die Konstruktionsgrundfläche (KGF), die Nutzungsfläche (NF), die Technische Funktionsfläche (TF) und die Verkehrsfläche (VF). Zusätzlich legt sie die Flächenaufteilung und die Rauminhalte, den Konstruktionsrauminhalt (KRI), den Brutto-Rauminhalt (BRI) und den Nettorauminhalt (NRI) fest. Die Flächenaufteilung sieht wie folgt aus: Die Bruttogrundfläche besteht aus der Nettogrundfläche und der Konstruktionsgrundfläche. Zudem setzt sich die Nettogrundfläche aus der Nutzungsfläche, der Technischen Funktionsfläche und der Verkehrsfläche zusammen.
DIN 277 – 2
Die Norm DIN 277 – 2 teilt die Nettogrundfläche in die Bereiche Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche auf. Die Nutzfläche ist in insgesamt sieben Unterpunkte gegliedert (NF1 bis NF7), die sich ihrerseits weiter in bis zu neun Unterkategorien auffächern. Unter NF1 fallen Räume für das Wohnen und den Aufenthalt, unter NF2 Büroflächen, unter NF3 Räume für die Produktion und die Arbeit. NF4 stellen Lager-, Verteilungs-, und Verkaufsflächen, NF5 Räume für die Bildung, die Kultur und den Unterricht, NF6 Räume für die Heilung und die Pflege sowie NF7 sonstige Nutzungsareale dar.
DIN 277 – 3
Die Kosten für die Mengen und Bezugseinheiten werden – anders als bei den vorherigen DIN 277 Ausgaben – nicht mehr in Teil 3, sondern in der DIN 276 geregelt.
Unterschied zwischen Nutzungs- und Verkehrsflächen
Die Norm DIN 277 unterscheidet zwischen Nutzungs-, Verkehrs- und Technischen Funktionsflächen. Sie gliedert die Nettogrundflächen in diese drei Bereiche, auch Nutzungsgruppen genannt, auf.
Was versteht man unter einer Nutzfläche?
Eine Nutzfläche ist explizit für einen konkreten Zweck menschlicher Beteiligung ausgelegt. Sie umfasst Wohn- und Aufenthaltsräume, Büroarbeitsräume sowie Zimmer, die sich den folgenden Bereichen zuordnen lassen: Produktion von Maschinen, Lagerung, Verteilung, Bildung, Kultur, Heiltätigkeiten und Pflege.

Was versteht man unter einer Verkehrsfläche?
Verkehrsflächen sind alle Areale, die zur Fortbewegung zwischen den sonstigen Bereichen notwendig sind. Dazu gehören Treppen, Flure, Hallen, Schächte und Fahrzeugflächen.

Flächenberechnung: Baunutzungsverordnung und Wohnflächenverordnung
Neben der Norm DIN 277 gibt es zwei weitere Arten der Flächenberechnung, die in Deutschland angewendet werden: Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Im Kaufvertrag oder im Bauvertrag gilt es, klar auszuweisen, welche dieser Richtlinien als Grundlage für die Berechnung der Zahlen gedient hat.