Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gewährleistet, dass Ingenieure und Architekten angemessene Bezahlungen erhalten und Bauleiter auf eine ausreichende Qualität während aller Phasen eines Bauprojekts vertrauen können.
HOAI: Was ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure?
Die HOAI bestimmt die Honorare von Architekten und Ingenieuren, die Leistungen in den Bereichen Architektur und Stadtplanung erbringen. Letztere werden in Leistungsphasen gegliedert, die in der Verordnung festgelegt sind.
• Die HOAI hat über die vergangenen Jahrzehnte mehrere Änderungen erfahren. Die Ursprungsfassung stammt aus dem Jahr 1976 und trat ein Jahr später in Kraft. 1991 erfolgte eine Neubekanntmachung.
• Die letzte und aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2013 und ist online im Volltext unter Link 1 einsehbar.
HOAI Leistungsphasen
Die Honorarordnung teilt die Ingenieurleistungen in neun Leistungsphasen ein, die jeweils einem Teil des Gesamthonorars zugeordnet werden.
Leistungsphase 1 (LP1): Grundlagenermittlung
Die Leistungserbringer erarbeiten hierbei mit den Bauherren und Auftraggebern die eigentliche Aufgabenstellung und legen fest, welche Maßnahmen grundsätzlich durchgeführt werden müssen. Dazu gehört auch die Analyse des Standorts.
Leistungsphase 2 (LP2): Vorplanung mit Kostenschätzung
Dem Namen lässt sich bereits entnehmen, dass hierbei die Einschätzung des nötigen Budgets Priorität hat. Ausgehend von Planunterlagen, Zeichnungen sowie Größen und dem Brutto-Rauminhalt, stellen die Verantwortlichen ein Kostenziel auf.
Leistungsphase 3 (LP3): Entwurfsplanung und Kostenberechnung
In dieser Phase werden die Kosten genauer berechnet. Hierbei wird ein Toleranzbereich mit einer Abweichung von etwa 20 Prozent geduldet.
Leistungsphase 4 (LP4): Genehmigungsplanung
Nun geht es an den Bauantrag, der letztlich zu einer Baugenehmigung führen soll. Dazu sind unter anderem Grundrisse, Unterlagen zur Statik und genaue Baubeschreibungen nötig.
Leistungsphase 5 (LP5): Ausführungsplanung
In dieser Phase sind die Entwürfe und Genehmigungen soweit abgeschlossen, dass mit dem eigentlichen Projekt begonnen werden kann. Nun werden Pläne in größerem Maßstab angefertigt.
Leistungsphase 6 (LP6): Vorbereitung der Vergabe, einschließlich Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (LV)
In dieser Phase erstellen die Verantwortlichen einen Vergabeterminplan, ermitteln anhand von Ausführungsplänen bestimmte Bedarfsmengen und bestimmen so Leistungsverzeichnisse für den Soll-Ist-Vergleich.
Leistungsphase 7 (LP7): Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag
Der Kostenanschlag dient der Vorbereitung der Vergabe und fußt auf fertiggestellten Detailzeichnungen. Er muss bis zur dritten Ebene der Kostengliederung reichen.
Leistungsphase 8 (LP8): Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
In diesem Abschnitt vergleicht der Bauherr, ob die Ausführung am Bau mit der Planung und den Vorgaben der Baugenehmigung übereinstimmen. Dazu überwacht er die realen Kosten und stellt sicher, dass der Terminplan eingehalten wird.
Leistungsphase 9 (LP9): Objektbetreuung
Hier geht es um die Pflege und die Betreuung des fertiggestellten Objekts. Vereinfacht gesagt handelt es sich um Hausmeistertätigkeiten, die sicherstellen, dass das Bauwerk ordnungsgemäß funktioniert und instandgehalten wird.

Welche Honorarzonen gibt es bei der HOAI?
Honorarzonen regeln die Vergütung für spezifische Projekte. Sie definieren sich über die Schwierigkeit eines Vorhabens und bestimmten das Grundhonorar. Sofern nur einzelne der oben genannten Leistungsphasen erfüllt wurden, sinkt das Honorar entsprechend.
Honorarzone I (HZ I)
In der niedrigsten Zone sind die Anforderungen an die Planung sehr gering. Hierbei handelt es sich meist um Behelfsbauten, die temporär errichtet und dann wieder abgebaut werden.
Honorarzone II (HZ II)
Hier sind die Ansprüche weiterhin gering. Die entsprechenden Bauwerke sind simpler Natur, etwa Garagen oder einfache Hütten.
Honorarzone III (HZ III)
In diesem Bereich geht die HOAI von einem durchschnittlichen Aufwand aus. Reguläre Wohnhäuser und Schulen fallen beispielsweise in diese Kategorie.
Honorarzone IV (HZ IV)
Bei dieser Zone spricht die HOAI von überdurchschnittlichen Anforderungen. Das ist zum Beispiel bei Kirchen der Fall.
Honorarzone V (HZ V)
Hier spricht die Verordnung von „sehr hohen“ Anforderungen. Ein entsprechendes Bauwerk ist zum Beispiel ein aufwendig zu bauendes Theater.

Anrechenbare Kosten bei der HOAI
Anrechenbare Kosten rühren von der Herstellung, dem Umbau oder der Reparatur eines Bauwerks. Sie richten sich nach den „ortsüblichen Preisen“. Angerechnet werden können die Aufwendungen für Baumaßnahmen, Instandsetzung oder verwandte Aufgaben. Die Umsatzsteuer ist jedoch nicht anrechenbar.
– Installationen: An Bauwerken vorgenommene Installationen sind teilweise anrechenbar. Dazu gehören Klimatisierungs- und Lüftungssysteme sowie Heizungen.
– Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile: Bei durchgeführter Planung, Überwachung und Beschaffung sind künstlerische Elemente anrechenbar.
– Verkehrsanlagen im Freien: Bei Außenanlagen zählen sie bei Planung, Überwachung und Beschaffung zu den anrechenbaren Kosten.
– Grünflächen: Zählen sie zu den Außenanlagen, sind sie teilweise anrechenbar. Im Baurecht ist eine Grünfläche nicht nur eine Parkanlage, sondern kann auch ein Zeltplatz oder ein Friedhof sein.
Weitere Kostenfaktoren der HOAI
Nebenkosten
Der Auftragnehmer kann Nebenkosten in Rechnung stellen, wie Gebühren für den Datenverkehr, Kosten für die Erstellung von Unterlagen, Dokumenten sowie Videos und Fotos, die für die Planung relevant waren. Er kann sie entweder pauschal oder nach Einzelnachweis abrechnen.
Besondere Leistungen
Neben den Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung beitragen, gibt es auch besondere Leistungen. Die HOAI lässt eine nähere Definition hier bewusst offen. Um einen Anspruch geltend zu machen, muss der Leistungserbringer mit dem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung treffen.